Wertvolle Steuertipps

So können Sie als Unternehmen den Kaffeevollautomaten steuerlich absetzen

Undine Tackmann
17. Juni 2021

Das Wichtigste in Kürze

  • Wird der Kaffeevollautomat vorzugsweise betrieblich genutzt, können Sie diesen steuerlich geltend machen.
  • Je nach Anschaffungspreis kann eine Kaffeemaschine als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort oder als Sammelposten im Laufe von fünf Jahren abgeschrieben werden.
  • Kaffeevollautomaten oder -maschinen im Home Office sind in der Regel nicht abschreibbar.

Sie planen, für Ihr Büro oder Arbeitszimmer einen Kaffeevollautomaten anzuschaffen? Unter Umständen können Sie das Gerät von der Steuer absetzen. Informieren Sie sich jetzt, wann Sie Ihre Kaffeemaschine steuerlich geltend machen können und welche Spartipps es außerdem gibt.

Kaffeevollautomat steuerlich absetzen - Wichtige Voraussetzung

Eine Kaffeemaschine oder sogar einen Kaffeevollautomaten hat nahezu jeder zu Hause. Doch wann können Sie das Gerät von der Steuer absetzen? Wenn Sie einen Kaffeevollautomaten für Ihr Büro kaufen, können Sie diese Anschaffung prinzipiell steuerlich geltend machen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist:

  • Die Maschine ist nahezu ausschlie´ßlich für die Firma bzw. das Büro gedacht, nicht für die Privatnutzung. Das heißt, der Kaffee wird hauptsächlich von Mitarbeiter:innen und Kunden:innen getrunken. Geschäftsführer:innen bzw. Arbeitgeber:innen dürfen die Kaffeemaschine natürlich auch benutzen.

Bei einer ausschließlich betrieblichen Nutzung stellen die Anschaffungskosten für den Kaffeevollautomaten dann abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Beachten Sie jedoch, dass Sie Wirtschaftsgüter immer nur von der Steuerlast abziehen können. In der Regel beträgt die Steuerlast für ein Unternehmen ca. 30 Prozent des Jahresumsatzes.

Welche Kosten können abgesetzt werden?

Erfüllen Sie die Voraussetzung für das Absetzen Ihres Kaffeevollautomats, können Sie die Anschaffungskosten steuerlich geltend machen. Absetzbar sind darüber hinaus auch die laufenden Materialkosten. Darunter zählen unter anderem Kaffeefilter, Kaffeepulver, -bohnen oder -kapseln sowie Reinigungstaps und Wartungsarbeiten.

 Unser Tipp:
Erfassen Sie in jedem Fall die Verbrauchsmaterialien korrekt. Wenn Sie beispielsweise als kleines Büro so viel Kaffee wie ein Großraumbüro verbrauchen, wird das Finanzamt sicher noch einmal nachhaken. Mit allen Nachweisen und Belägen sind Sie hierbei auf der sicheren Seite.
Kaffee mit Zettel auf Schreibtisch
Kaffee wird eigentlich in jedem Büro angeboten.

Wie können Sie Kaffeevollautomaten steuerlich geltend machen?

Wie Sie Ihre Maschine am Ende bei der Steuererklärung berücksichtigen, hängt in erster Linie vom Anschaffungspreis ab. Dieser entscheidet darüber, ob Ihre Kaffeemaschine als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) zählt und somit die Kosten vollständig im Jahr der Anschaffung geltend gemacht werden können. Dies gilt bei Anschaffungskosten bis 250 Euro.

  Voraussetzungen für geringfügige Wirtschaftsgüter
  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 250 und 1.000 Euro netto
  • eigenständig nutzbar
  • frei beweglich
  • wird länger als ein Jahr im Betrieb genutzt

Betragen die Anschaffungskosten für die Kaffeemaschine mehr als 250 Euro und bis zu 1.000 Euro, müssen diese als Sammelposten über die Nutzungsdauer nach Vorgaben der Abschreibungstabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (kurz AfA) über mehrere Jahre verteilt werden. Für Kaffeemaschinen ist der Wirtschaftszweig „Gastgewerbe“ entscheidend. Darin ist die Nutzungs- und Abschreibungsdauer für Kaffeevollautomaten von fünf Jahren festgelegt.

Anschaffungskosten* Steuerabschreibung
Weniger als 250 Euro

- gilt als GWG und muss direkt im Anschaffungsjahr als Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden

- Leistung kann nicht mehr nachträglich eingeholt werden

Zwischen 250 Euro und 800 Euro

- kann wahlweise direkt im Anschaffungsjahr oder über fünf Jahre abgeschrieben werden

- bei sofortiger Abschreibung muss Anschaffung in einem Verzeichnis aufgenommen werden (z. B. mit Kaufdatum, Herstellung)

Hinweis: Das Wahlrecht ist für alle in einem Wirtschaftsjahr erworbenen Gegenstände einheitlich auszuüben.

Über 250 Euro bis einschließlich 1.000 Euro

- müssen als Sammelposten des entsprechenden Jahres aufgenommen und gleichmäßig über fünf Jahre abgeschrieben werden

Höher als 1.000 Euro

- handelt sich nicht mehr um ein geringwertiges Wirtschaftsgut

- Wirtschaftsgut muss als Betriebs- und Geschäftsausstattung gelistet und gemäß der Abschreibungstabelle über seine Nutzungsdauer abgeschrieben werden

* Bei den Anschaffungskosten handelt es sich immer um Nettobeträge.

  Was bedeutet Sammelposten und Abschreibung über fünf Jahre?

Bei einem Sammelposten werden alle geringwertigen Wirtschaftsgüter, welche in einem Rechnungsjahr angeschafft wurden, gesammelt. Dazu zählen alle arbeitsrelevanten Geräte mit einem Anschaffungspreis zwischen 250 bis 1.000 Euro. Die Summe aller Anschaffungskosten wird dann über die nächsten fünf Jahre gleichmäßig abgerechnet. Der Vorteil ist hierbei, dass Sie die Steuerlast in jedem Jahr mit der Abschreibung mindern könnt, anstatt nur einmalig davon zu profitieren.

  Monatsgenau abrechnen

Im Jahr der Anschaffung müssen Sie monatsgenau abrechnen. Das heißt: nur unter der Voraussetzung, dass Sie die Kaffeemaschine im Januar gekauft haben, dürfen Sie 12 Monate abrechnen. Kaufen Sie das Gerät beispielsweise erst im Juli, dürfen Sie für das erste Jahr nur 6 Monate abrechnen.

  Kaffeemaschine als Werbungskosten absetzen

Unter der Voraussetzung, dass Sie den Kaffee ausschließlich an Ihre Kunden ausschenken, können Sie einen Kaffeevollautomaten sowie laufende Materialkosten auch als Werbungskosten absetzen.

Beispielrechnung beim Kauf

Sie kaufen im Mai 2021 den Kaffeevollautomaten Cafestra GB3W für einen Preis von 3.000 Euro. Für das Anschaffungsjahr können Sie acht Monate abrechnen (Mai bis Dezember), für die Jahre zwei bis vier volle 12 Monate und für das letzte Jahr vier Monate (Januar bis Mai). So kommen Sie auf insgesamt fünf Jahre Abrechnungszeitraum. Die Steuerersparnis berechnet sich auf Basis des Steuersatzes von 30 Prozent, den Unternehmen in Deutschland auf ihre Gewinne zahlen.

  Kauf (ausgehend von fünf Jahren Abschreibung)
1. Jahr: Ausgaben Kaufpreis 3.000 Euro
1. Jahr: als Betriebsausgaben absetzbar AfA (3.000 Euro/60 x 8) = 400 Euro
1. Jahr: Steuerersparnis (30 Prozent Steuersatz) 120 Euro
2. bis 4. Jahr: Ausgaben 0 Euro
2. bis 4. Jahr: als Betriebsausgaben absetzbar 600 Euro pro Jahr
2. bis 4. Jahr: Steuerersparnis (30 Prozent Steuersatz) 180 Euro pro Jahr
5. Jahr: Ausgaben 0 Euro
5. Jahr: als Betriebskosten absetzbar 200 Euro
5. Jahr: Steuerersparnis (30 Prozent Steuersatz) 60 Euro
 

Kaufpreis: 3.000 Euro

Steuerersparnis: 900 Euro

Beispielrechnung bei Leasing/Miete (60 Monate)

Sie mieten oder leasen im Januar 2021 einen Cafestra GB3W Kaffeevollautomaten für einen monatlichen Preis von 129 Euro über fünf Jahre. Die Miete können Sie jeden Monat voll steuerlich absetzen. Die Abschreibungsdauer bleibt bei fünf Jahren. 

  Leasing/Miete (ausgehend von fünf Jahren Abschreibung)
1. Jahr: Ausgaben 12 x 129 Euro = 1.548 Euro
1. Jahr: als Betriebsausgaben absetzbar 1.548 Euro
1. Jahr: Steuerersparnis (30 Prozent Steuersatz) 464 Euro
2. bis 4. Jahr: Ausgaben 1.548 Euro pro Jahr
2. bis 4. Jahr: als Betriebsausgaben absetzbar 1.548 Euro pro Jahr
2. bis 4. Jahr: Steuerersparnis (30 Prozent Steuersatz) 464 Euro pro Jahr
5. Jahr: Ausgaben 1.548 Euro
5. Jahr: als Betriebskosten absetzbar 1.548 Euro
5. Jahr: Steuerersparnis (30 Prozent Steuersatz) 464 Euro
 

Mietpreis: 7.740 Euro

Steuerersparnis: 2.320 Euro

Hinweis: Ersatzteil für eine Kaffeemaschine
Sie kaufen ein Ersatzteil für einen Ihrer Kaffeevollautomaten. Da das Teil nicht eigenständig nutzbar, sondern nur in Kombination mit der Kaffeemaschine zu gebrauchen ist, handelt es sich nicht um ein geringfügiges Wirtschaftsgut. Sie würden kein Geld zurückbekommen.

Kaffeemaschine absetzen fürs Arbeitszimmer oder Home Office

Sie arbeiten viel von zu Hause oder haben sich ein Arbeitszimmer eingerichtet, in dem Sie auch eine Kaffeemaschine zu stehen haben? In diesem Fall ist die Anschaffung steuerlich nicht absetzbar. Grund dafür ist, dass eine vorzugsweise private Nutzung nicht ausschließbar ist. Anders wäre das, wenn Ihr Arbeitszimmer nicht unmittelbar mit Ihrem festen Wohnsitz verbunden ist. Häufig müssen Sie dann zwei Mietverträge vorlegen oder anders beweisen, dass Arbeitszimmer und Wohnung nicht verbunden sind.

  Home Office steuerlich absetzen
Aufgrund der Corona-Pandemie haben im Jahr 2020 viele von zu Hause gearbeitet. Sollten auch Sie von dieser Umstellung betroffen gewesen sein, informieren Sie sich jetzt in unsere​​​​​​m Artikel über Kosten, die Sie im Home Office steuerlich geltend machen können.
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